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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchG

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2017, 2056)


1.
Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2.
Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
3.
Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25